Kategorie auswählen:
Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks mit Weihnachtsbaumbepflanzung (BFH)
Wer ein Grundstück mit aufstehender Weihnachtsbaumkultur erwirbt, hat für den Teil des Kaufpreises, der auf die Bäume entfällt, keine Grunderwerbsteuer zu entrichten.
Grunderwerbsteuer - Keine Zurechnung von treuhänderisch gehaltenen Anteilen (BFH)
Auch über eine mehrstöckige Beteiligung kann im Rahmen der Grunderwerbsteuer ein Anteil am Vermögen der Gesamthand vermittelt werden. Bei Treuhandverhältnissen ist der Anteil am Vermögen der Gesamthand dem Treuhänder zuzurechnen.
Gemischt genutzte Gebäude und teilweiser Vorsteuerabzug für ein Arbeitszimmer (BFH)
Wird bei einem Gebäude in den Bauantragsunterlagen ein Zimmer als Arbeitszimmer bezeichnet, kann dies für eine Zuordnung zum Unternehmen sprechen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird.
Grunderwerbsteuer - Grundstücke einer Untergesellschaft (BFH)
Ein Grundstück der Untergesellschaft ist der Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs erworben hat. Der bloße Erwerb des Grundstücks durch die Untergesellschaft führt nicht zu einer automatischen Zurechnung bei der Obergesellschaft.
Fahrradkeller verkleinert - Mietminderung kann gerechtfertigt sein (BGH)
Wird ein großzügiger gemeinschaftlicher Fahrradkeller nachträglich auf wenige Quadratmeter verkleinert, stellt dies einen Mangel der Mietsache dar. Dieser kann zu einer Mietminderung führen.
Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage und umsatzsteuerliche Zuordnung (BFH)
Hat ein Steuerpflichtiger im Lauf des Jahres, in dem er eine Photovoltaikanlage erworben hat, einen Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen, ist dies ein Indiz dafür, dass er die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat.
Grundsteuerreform – Wichtige Angaben für die Feststellungserklärung
Wir haben Sie bereits darüber informiert, dass Sie als Grundstückseigentümer im Jahr 2022 zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet sind. Die Erklärung muss zwischen dem 1.7.2022 und 31.10.2022 beim Finanzamt elektronisch per ELSTER eingereicht werden.
Feststellung neuer Grundstückswerte
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass aufgrund der Grundsteuer-Reform alle Grundstückseigentümer im Jahr 2022 zu einer sog. Feststellungserklärung aufgefordert werden. Die Erklärung muss auf elektronischem Wege bis voraussichtlich 31.10.2022 erfolgen. Handlungsbedarf besteht aber bereits jetzt.
Grundstücksunternehmen als GmbH & Co. KG zur Körperschaftsbesteuerung optieren?
Es drängt sich aufgrund der Gesetzesänderung insbesondere bei als GmbH & Co. KG ausgestalteten Grundstücksunternehmen die Frage auf, ob und unter welchen Bedingungen die Option zur Körperschaftsbesteuerung ratsam ist.
Ist bei einer Betriebsaufspaltung die erweiterte Kürzung ausgeschlossen? (BFH)
Eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft ist bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung auch dann zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht.
Ab sofort sind wieder KfW-Förderanträge für Sanierungen möglich
Erst der Stopp, dann das Kommando zurück: Das Wirtschaftsministerium hat das Ende für die Förderung von Sanierungsmaßnahmen zurückgenommen – ab Dienstag können Anträge auf Zuschüsse wieder gestellt werden.
Reform der Grundsteuer
Zum 01.01.2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell.
Grundsteuerreform: Neubewertung startet 2022
Betroffen von der Grundsteuerreform sind ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten in ganz Deutschland, die auf den Stichtag 1.1.2022 neu bewertet werden müssen. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung ab dem 01.07.2022 möglich sein wird.
Berliner Mietendeckel verfassungswidrig (BVerfG)
Das Bundesverfassungsgericht hat den Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig erklärt.
Maßnahmen zum Mieterschutz in Berlin für die Dauer der Corona-Krise bis Ende März (Berliner Senat)
Diese gelten für die städtischen Wohnungsbaugesellschaften und die berlinovo.
Einkommensteuer - Kein Veräußerungsgewinn auf Arbeitszimmer gem. § 23 EStG (FG)
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Anschaffung veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch steuerfrei, als er auf ein häusliches Arbeitszimmer innerhalb der selbst genutzten Wohnung entfällt und für das – für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer genutzte – häusliche Arbeitszimmer zuvor Werbungskosten geltend gemacht worden sind.
Grunderwerbsteuer - Widerruf einer Schenkung (BFH)
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG knüpft die Steuerpflicht an ein Rechtsgeschäft und nicht an die tatsächliche Vereinigung der Gesellschaftsanteile in einer Hand. Ein Widerruf kann ein Rechtsgeschäft i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein, wenn das Recht zum Widerruf in einem schuldrechtlichen Geschäft angelegt ist.
Bauabzugsteuer - Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen (BFH)
Bauabzugsteuer i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auch für die Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen anfallen, da die Begriffe Bauwerk und Bauleistung normspezifisch auszulegen sind.
Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus auf einem dem Steuerpflichtigen langjährig gehörenden Grundstück (BFH)
Ein bebautes Grundstück, das durch den Steuerpflichtigen langjährig im Rahmen privater Vermögensverwaltung genutzt wird, kann Gegenstand eines gewerblichen Grundstückshandels werden.
Grunderwerbsteuer - Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer (BFH)
Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen.