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Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) - Festschreibung von Buchungssätzen

Die GoBD wurden durch das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 veröffentlicht.Die neuen Regelungen der GoBD führen dazu, dass eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Buchführungsprozesse, der digitalen Aufbewahrung und der Protokollierung – insbesondere an Schnittstellen – erforderlich ist.

Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen (FG Brandenburg)

Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden.

Einordnung in Größenklassen Betriebsprüfungsordnung zum 01.01.2016 (BMF)

Ab dem 01.01.2016 gelten für die Einordnung in die Größenklassen gem.§ 3 BpO 2000 neue Abgrenzungsmerkmale.

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Tipps zur revisionssicheren E-Mail-Archivierung

Unternehmen müssen geschäftlich relevante E-Mails und Dokumente revisionssicher archivieren.Obwohl Vorschriften wie die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) schon seit Jahren bestehen, sorgen sie immer noch für Verwirrung.

Einkommensteuerentrichtungspflicht bei Zwangsverwaltung (BFH)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass neben dem Schuldner auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss.

Das Finanzamt, der Poststreik und die Fristen

Steuerbescheide des Finanzamts gelten drei Tage nach ihrer Aufgabe per Post als zugestellt.Wenn, wie im Fall des aktuellen Poststreiks, Steuerpflichtige die Zustellung innerhalb dieser 3-Tages-Frist bestreiten und Tatsachen vorbringen, die eine verspätete Zustellung glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen, z.

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Prüfungsschwerpunkte 2015 (OFD)

Nach einem am 21.01.2015 veröffentlichten Schreiben der OFD Nordrhein-Westfalen sind die wichtigsten Prüffelder in 2015: Einkommensteuer Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG): Erbauseinandersetzung, schlafende Landwirte; Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen; Nutzungsumfang, Nutzungsänderungen und Verkäufe von Land- und Forstwirtschaft -Flächen; Liebhaberei Gewerbebetriebe und Selbstständige (§§ 15 - 18 EStG): Liebhaberei, abweichende Gewinnverteilung, Investitionsabzugsbetrag, Umwandlungen/Einbringungen, Gesellschafterwechsel, Schuldzinsenabzug, Vermögensübertragung, Dauerschätzfälle, Photovoltaikanlagen (§§ 15, 18 EStG); negatives Kapitalkonto, Verluste bei beschränkter Haftung (§ 15a EStG); Übertragung Mitunternehmer-Anteile (§ 16 EStG); Anteilsveräußerung (§ 17 EStG); Betriebsaufspaltung Arbeitnehmer (§ 19 EStG):Reisekosten; doppelte Haushaltsführung; Arbeitszimmer, Werbungskosten Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG): Einnahmen aus Kapitalvermögen; Tarifabgrenzung § 32a/§ 32d EStG; Bankenfälle; Besteuerung von Kapitalanlagen; Vollständigkeit der Einnahmen (FSA/ZIV) Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG):Einkunftserzielungsabsicht; anschaffungsnaher Aufwand; Vermögensübertragung; hohe Erhaltungsaufwendungen; Werbungskosten Sonstige Einkünfte und private Veräußerungsgeschäfte (§§ 22, 23 EStG):Renten und andere Leistungen (Alterseinkünftegesetz); private Veräußerungsgeschäfte - Grundstücke (§ 23 EStG) Sonderausgaben (§ 10 EStG):Altersvorsorgeaufwendungen/sonstige Vorsorgeaufwendungen (Alterseinkünftegesetz); Dauernde Lasten und Renten Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a EStG):Heimunterbringung/Pflegekosten; allgemeine außergewöhnliche Belastungen; Unterstützung naher Angehöriger; Unterstützungsleistungen ins Ausland Tarifvorschriften:Thesaurierungsbesteuerung Gewerbesteuer Schachteldividenden; Gewerbeverlust (§ 10a GewStG) Körperschaftsteuer Berücksichtigung Gewinne/Verluste nach § 8b KStG; Verlustabzug (§ 8c KStG); Pensionsrückstellungen; Rechtsbeziehungen Gesellschafter/Gesellschaft; Betriebsaufspaltung, Spendenabzug; Investitionsabzugsbetrag; Zerlegung; Forderungsabschreibung; Liquidation; Rechtsbeziehungen; Firmenverbund; Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Umsatzsteuer Organschaft, Vermietung und Verpachtung gemeinnützige Körperschaften Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke; Spendenpraxis, Satzungsprüfung; Erstattungsüberhänge USt; Honorarzahlungen; Zuordnung Einnahmen und Ausgaben; Lohnbesteuerung bei Sportvereinen Was sonst noch geprüft wird Haftung; Anteilsbewertung; Liebhaberei; Hinterziehungszinsen; Insolvenz Bei den o.

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2014 (OFD)

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2015 über Steuererklärungsfristen: I. Abgabefrist für Steuererklärungen (1) Für das Kalenderjahr 2014 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -, zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -, zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -, zur Umsatzsteuer sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Abs.

Erfolg mehrerer sauber abgewickelter Selbstanzeigen

Im Gegensatz zum allgemein bekannten Fall Honeß erfolgreiche Selbstanzeigen wegen nicht versteuerter ausländischer Kapitaleinkünfte in erheblicher Größenordnung.Erreicht wurde dies durch Nacherklärung der Einkünfte und umgehender Überweisung der Steuernachzahlungen.

Umsatzsteuer - Zeitliche Grenze der Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen (BFH)

Der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG kann zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder aufgrund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist (Klarstellung der Rechtsprechung).

Einspruch auch durch einfache E-Mail möglich (BMF)

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind der Auffassung, dass es nach wie vor zulässig ist, einen Einspruch auch durch einfache E-Mail einzulegen.

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Konzept zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BMF)

Die Finanzverwaltung will die Kommunikationsprozesse und Arbeitsabläufe strukturell neu gestalten.Mit verstärktem IT-Einsatz soll das steuerliche Massenverfahren optimiert und die Aufgaben der Steuerverwaltung nachhaltig, effektiv und wirtschaftlich erfüllt werden.

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Steueransprüche: Es bleibt bei der Verzinsung von 6,0 Prozent p.a.

Bei der Verzinsung von Steueransprüchen hält die Bundesregierung an einem festen monatlichen Zinssatz von 0,5 Prozent bzw.

Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt - anhängiges Verfahren (BFH)

Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Sind Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin in der Steuerbilanz gewinnwirksam aufzulösen, weil sie nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt werden müssen?

Verfahrensrecht: Gesetzlicher Zinssatz von 6% p. a. bis März 2011 noch nicht verfassungswidrig (BFH)

Der BFH hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5% pro Monat (6% pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfassungswidrig.

Verfahrensrecht: Einspruch durch einfache E-Mail ist unwirksam? (FG)

Mit einer einfachen E-Mail kann der Bescheid einer Behörde - entgegen AEAO zu § 357 Nr. 1 Satz 2 - nicht wirksam angefochten werden.

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Finanzverwaltung ignoriert Urteile - Bei Sanierungsgewinnen weiterhin Erlass und Stundung möglich

Die Finanzverwaltung hat nun durch eine Verfügung erklärt, dass sie die vom Bundesfinanzhof vertretene Meinung, dass Steuern auf Sanierungsgewinne mangels gesetzlicher Grundlagen nicht erlassen oder gestundet werden dürfen, nicht teilt.

Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke? (BFH)

Der BFH gewährt Aussetzung der Vollziehung (AdV) wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die sog.

Anträge auf Stundung und Erlass von Steuern müssen dem Finanzamt nun früher vorliegen (OFD)

Längere Vorlauffristen für SEPA-Lastschriften Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundungen, Aussetzung der Vollziehung und Erlasse von Steuerforderungen müssen künftig mindestens 10 Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin dem zuständigen Finanzamt vorliegen, damit der Bearbeiter den Einzug per Lastschrift noch ändern kann.

Erlass der Grundsteuer für Vermieter (OFD)

BAnträge müssen grundsätzlich an zuständige Gemeinde gestellt werden.Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Steuer, die direkt den Kommunen zufließt.

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