Änderungen 2014

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag wird von 8.180 EUR auf 8.354 EUR angehoben. Das ist der Betrag bis zu dem steuerfrei verdient werden kann. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant. Diese Änderung gilt für alle Einkommensteuerzahler.

Entfernungspauschale

Ab 2014 zählt die "erste" Tätigkeitsstätte“ anstelle der "regelmäßigen Arbeitsstätte".

Doppelte Haushaltsführung

Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft können bis zu 1.000 EUR abgesetzt werden. Eine weitergehende Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist im Inland nicht mehr erforderlich.

Mahlzeiten während einer beruflichen Auswärtstätigkeit

Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt und liegt der Preis der jeweiligen Mahlzeit nicht über 60 EUR, werden diese mit den amtlichen Sachbezugswerten bewertet (1,63 EUR Frühstück bzw. 3 EUR Mittag- und Abendessen). Könnte der Arbeitnehmer für die Mahlzeiten die Verpflegungspauschalen in Anspruch nehmen, werden keine Sachbezugswerte angesetzt. Stattdessen wird die Verpflegungspauschale tageweise um 20 % für ein Frühstück (4,80 EUR im Inland) bzw. um 40 % für ein Mittag- oder Abendessen (9,60 EUR im Inland) gekürzt.

Unterkunftskosten bei beruflicher Auswärtstätigkeit

Die tatsächlichen Kosten sind abzugsfähig. Nach 48 Monaten werden sie aber nur noch bis zu 1.000 EUR anerkannt.

Verpflegungspauschale

Die Mindestabwesenheitszeiten wurden herabgesetzt und es gibt nur noch 2 statt 3 Pauschalen (mehr als 8 Stunden Abwesenheit: 12 EUR, mindestens 24 Stunden Abwesenheit: 24 Stunden).

Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen:

Für Tätigkeiten im Ausland gibt es zukünftig ebenfalls nur noch 2 Pauschalen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei den inländischen Pauschalen. Im Veranlagungszeitraum 2014 ist mit neuen Reisekostentabellen zu rechnen (BMF, 11.11.2013, IV C 5 - S 2353/08/10006 :004).

E-Bilanz

Gewerbetreibende sind bereits seit dem Jahr 2012 verpflichtet, ihre Bilanzen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln (sog. E-Bilanz). Allerdings gab es bisher noch eine Übergangsregelung. Die Finanzverwaltung gestattet, dass die Bilanz für das Jahr 2012 auch noch in Papierform abgegeben werden durfte. Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist die Bilanz nun aber elektronisch an das Finanzamt zu senden. Unternehmer, die sich im Jahr 2014 an die Bilanz für das zurückliegende Jahr 2013 machen, müssen daher das für die elektronische Bilanz vorgeschriebene Gliederungsschema beachten. Lediglich im Ausnahmefall kann die Bilanz noch in Papierform übersandt werden (sog. Härtefallantrag).

Lieferungen ins Ausland

Liefert oder versendet ein deutscher Unternehmer eine Ware in ein anderes EU-Land an einen Unternehmer, fällt in Deutschland keine Umsatzsteuer an. Allerdings muss der Unternehmer nachweisen, dass die Ware auch tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Ab dem 01.01.2014 gelten dafür neue Nachweisregeln. Befördert der Unternehmer die Ware selbst oder holt der Abnehmer die Ware selbst ab (Abholfall), kann die innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich nur noch mit der sogenannten Gelangensbestätigung nachgewiesen werden. Versendet der Unternehmer die Ware z. B. per Post, Kurier oder Spediteur, so kann die Bestätigung, dass die Ware tatsächlich in dem anderen EU-Land angekommen ist, auch mit anderen Belegen geführt werden. Zu diesen alternativen Nachweismöglichkeiten zählen z. B. die Spediteurbescheinigung, ein tracking- und tracing-Protokoll oder ein Frachtbrief.

Unterhalt

Unterhaltszahler können im Jahr 2014 bis zu 8.354 Euro steuerlich geltend machen. Wer zum Beispiel sein erwachsenes Kind, für das es keinen Kinderfreibetrag oder kein Kindergeld mehr gibt, noch bei einer Ausbildung unterstützt, kann den Unterhaltsbetrag für Tochter oder Sohn eventuell aufstocken. Statt 8.130 Euro können jetzt 8.354 Euro im Jahr steuermindernd bei den Eltern berücksichtigt werden.

Immobilienkäufer

In vier Bundesländern wurden die Grunderwerbsteuersätze angehoben. In Niedersachsen und Bremen zahlen Grundstückserwerber nun 5 Prozent Grunderwerbsteuer und in Berlin 6 Prozent Grunderwerbsteuer. In Schleswig-Holstein sind seit dem 1. Januar 2014 sogar 6,5 Prozent Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Kfz-Steuer

Wer sich 2014 einen Neuwagen zulegt, sollte auf den Kohlendioxid-Ausstoß des Fahrzeugs achten. Bereits seit dem Jahr 2009 berechnet sich die Kfz-Steuer nach dem Motor-Hubraum des Fahrzeugs und dem Kohlendioxid-Wert. Für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2014 zugelassen werden, gelten nun strengere CO2-Werte. Bei Fahrzeugen, die einen Kohlendioxidwert von über 95 Gramm je Kilometer ausweisen, werden für jedes Gramm Kohlendioxid über dem genannten Grenzwert 2 Euro fällig. Bei Zulassungen bis Ende 2013 wurde der Zuschlag erst ab einen Grenzwert von 110 Gramm je Kilometer berechnet. Die Werte für den CO2-Ausstoß stehen im Fahrzeugschein.

Umsatzsteuer auf Kunst

Bisher galt für Kunstgegenstände sowie für Sammlungsstücke wie Briefmarken und Sammelmünzen der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Ab dem 01.01.2014 gilt für diese Gegenstände der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, wenn die Gegenstände beim Händler gekauft werden.

Verlustrücktrag

Verluste können zukünftig bis zu 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung in das Vorjahr zurückgetragen werden.

Organschaft

Die gesonderte und einheitliche Feststellung gibt es ab 2014 auch für die Organschaft.

Steuerstundungsmodelle, Goldfinger-Modelle

Um bestimmte Gesaltungen zu verhindern, wurden Änderungen in § 15b EStG vorgenommen, mit denen sonst eintretende Stundungseffekte abgewehrt werden sollen, die durch eine jährliche Neuinvestitionen der Verkaufserlöse in neues Umlaufvermögen (z. B. Gold) faktisch zu einem dauerhaften Steuerausfall werden.

Steuergestaltungen bei der Wertpapierleihe

Durch eine Überarbeitung von § 8b Abs. 10 KStG werden Steuergestaltungen vom Gesetzgeber verhindert. Die Neuregelung betrifft alle nach dem 31.12.2013 überlassenen Anteile.

Gewerbesteuer

Die Neuregelung der Gewerbesteuerzerlegung (unterschiedliche Hebesätze) bei alternativer Energieerzeugung folgt der bisherigen Verfahrensweise bei Windkraftanlagen. Sie gilt grundsätzlich ab dem Erhebungszeitraum 2014. Für Fotovoltaikbetriebe ist zwischen Neuanlagen und bereits bestehenden Anlagen zu differenzieren. Als Neuanlagen gelten alle nach dem 30.6.2013 genehmigten Anlagen.

SEPA-Überweisung

Bargeldlose Zahlungen sind ab 01.02.2014 sind nur noch im Wege der SEPA-Überweisung und -Lastschrift möglich.

Künstlersozialversicherung (KSK)

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt deutlich von 4,1 auf 5,2 %.

Riester-Rente

Riester-Verträge können um einen Schutz gegen Berufsunfähigkeit und verminderte Erwerbstätigkeit sowie um die Absicherung für Hinterbliebene erweitert werden. Auch dafür gewährt der Staat die üblichen Zulagen und Steuervorteile. Die wichtige Änderung: Ab 01.01.2014 können 20 Prozent der Altersvorsorgebeiträge - maximal 2.100 EUR je Förderberechtigtem - für die zusätzliche Versicherung eingesetzt werden. Bislang sind es nur 15 Prozent.

Rürup-Rente

Wer für eine Rürup-Rente anspart, kann einen höheren Satz seiner eingezahlten Beiträge steuerlich absetzen. 2014 sind im Rahmen des Sonderausgabeabzugs von maximal 20.000 EUR 78 Prozent (bisher 76 Prozent) der Beiträge anrechenbar. Andererseits steigt der Anteil der nachgelagerten Besteuerung dieser Renten auch um 2 Prozentpunkte auf 68 (bisher 66) Prozent. Ab 2014 ist es außerdem möglich, bei der Rürup-Rente eine separate Versicherung gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung abzuschließen.

 

Quelle

Bund der Steuerzahler Januar 2014 (auszugsweise)
Hausfe-Verlagsgruppe

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