Coronavirus - aktualisierte Zusammenfassung der steuerpolitischen Maßnahmen, (BMF, FinMin ...)

Die ersten steuerpolitischen Maßnahmen stehen fest und werden fast täglich nachgebessert. Nunmehr können auch die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer gestundet werden, in begründeten Ausnahmefällen auch die Lohnsteuer.

Aktueller Überblick per Stand 26.03.2020 (Update zum 20.03.2020):

Vorauszahlungen

Erleichterung der Voraussetzungen, um die Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen. Dies betrifft

  • die Einkommensteuer
  • die Körperschaftsteuer 
  • die Gewerbesteuer
  • rückwirkend Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer 2020 auf 0 € (jetzt auch in Berlin). Es erfolgt eine berichtigte Meldung zur Sondervorauszahlung (1/11) ggf. mit dem Wert 0,00 € - möglichst auf elektronischem Wege. Hierbei soll das Freitextfeld zur Begründung der wirtschaftlichen Ausnahmesituation im Unternehmen genutzt werden. Sollten darüber hinaus weitere Angaben für sinnvoll gehalten werden, kann dies auf dem Postweg erfolgen.
Hintergrund:  Viele Steuerpflichtige haben 2018 und 2019 sehr gute Gewinne erwirtschaftet. Entsprechend hoch sind oft die Vorauszahlungen ab 2020. Da aber für 2020 nicht mehr mit derart guten Ergebnissen zu rechnen ist, soll die Anpassung der Vorauszahlungen erleichtert werden können.

Was zu tun ist: Steuerberater kontaktieren und bitten bei dem Finanzamt den Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen zu stellen, was übrigens auch rückwirkend zum I. Quartal möglich ist.

Stundungen

Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, will die Finanzverwaltung zinslose Stundung gewähren und bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten. Es können nunmehr gestundet werden:

  • die Einkommensteuer
  • die Körperschaftsteuer 
  • die Gewerbesteuer
  • die Umsatzsteuer

§ 222 S. 3 und 4 AO bleibt unberührt. Sprich: Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer können nicht gestundet werden 

Erlass von Säumniszuschlägen

Säumniszuschläge sollen erlassen werden. Ob dies automatisch erfolgt, keine Säumniszuschläge mehr festgesetzt werden oder der Erlass nur auf Antrag erfolgt, dies ist noch nicht bekannt.

Keine Vollstreckungsmaßnahmen für alle rückständige Steuern

Wenn Unternehmen unmittelbar von dem Coronavirus betroffen sind, wird bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichtet. Dies betrifft alle rückständigen Steuern eines Steuerpflichtigen, der wirtschaftlich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist.

Formular Berlin

Die Berliner Finanzverwaltung hat das Formular "Steuererleichterungen aufgrund des Coronavirus" online gestellt. Dies kann für Stundungsanträge, Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen und Antrag auf Vollstreckungsaufschub verwendet werden.

Viel schneller geht es über den Steuerberater mit DATEV, "digitale Kommunikation mit Institutionen". Der Vorteil liegt insbesondere darin, dass es sofort in die EDV der Finanzverwaltung eingespielt wird, da papierlos.

Ausnahme Lohnsteuer und Umsatzsteuer?

Nicht mehr. Die Umsatzsteuer und in begründeten Ausnahmefällen auch die Lohnsteuer können nunmehr gestundet werden.

Abgabe Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Es ist die Verlängerung der Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine generelle Umstellung zu quartalsweisen Voranmeldungen im Gespräch.

Abgabefristen für Steuererklärungen

Presseberichten zufolge wird noch evaluiert, ob eine Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich und umsetzbar sind. Das Ergebnis steht noch nicht fest.

Quelle: Aktuelle Information, Ministerium der Finanzen des Landes NRW v. 16.03.2020

Verspätungszuschläge

Soweit es durch die Corona-Krise zu Verspätungen bei der Abgabe von Steuer-Anmeldungen (USt-VA, LoSt-Anm ...) kommen sollte, seien die Finanzämter gebeten worden, etwaige Verspätungszuschläge nicht zu erlassen.

Energiesteuer, Luftverkehrsteuer, Versicherungssteuer usw.

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sei die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren soll.

Das BMF-Schreiben

ist am 19.03.2020 ergangen.


 

Quelle

BMF, FinMin u. a.

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