Finanzministerium ordnet Vollziehungsaussetzung für Verzinsungszeiträume ab 2015 an

Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben vom 14.06.2018 angeordnet, unter bestimmten Voraussetzungen die Aussetzung der Vollziehung für die entsprechenden Verzinsungszeiträume ab 2015 zu gewähren.

BFH: Zinshöhe realitätsfern bemessen

Der BFH (BeckRS 2018, 8042) hatte in einem Eilverfahren schwerwiegende Zweifel an der Verfassungskonformität der Höhe des Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt. Der BFH begründete dies mit der realitätsfernen Bemessung der Zinshöhe. Der Zinssatz überschreite erheblich den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität, da sich im Streitzeitraum ein niedriges Marktzinsniveaus strukturell und nachhaltig verfestigt habe.

BMF: Für Verzinsungszeiträume ab 2015 Vollziehungsaussetzung zu gewähren

Das BMF hat angeordnet, dass der BFH-Beschluss für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden ist, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung Einspruch eingelegt wurde. Unerheblich sei dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt worden seien.

Vorerst aber keine Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe

Das BMF unterstreicht aber, dass dies nicht dahingehend zu verstehen sei, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO bezweifelten. Es sei ungewiss, wie das Bundesverfassungsgericht in den bei ihm anhängigen Verfahren (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) entscheiden werde.

Keine Vollziehungsaussetzung für Verzinsungszeiträume vor 2015

Für Verzinsungszeiträume vor dem 01.04.2015 sei hingegen keine Vollziehungsaussetzung zu gewähren, so das BMF. Hier sei dem bis zu einer gegenteiligen BVerfG-Entscheidung bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften der Vorrang einzuräumen. Denn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung würde im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung dieser Zinsvorschriften führen, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen seien als eher gering einzustufen und der Eingriff habe keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen.

 

Quelle

BMF vom 14.06.2018, Az.: IV A 3 - S 0465/18/10005-01

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