Erhöhung des Umsatzsteuersatzes für Saunanutzung in Hotelbetrieben

Nach den unterschiedlichen Steuersätzen für Unterkunft und Verpflegung wurde nun auch der Saunabesuch umsatzsteuerlich verkompliziert:

  • Bisher wurde der Saunabesuch ermäßigt mit 7 % besteuert.
  • die umsatzsteuerliche Behandlung von Schwimm- und Heilbädern wurde rückwirkend zum 01.07.2015 neu geregelt.
  • Entscheidend ist künftig der Heilzweck nach der Heilmittelverordnung.
  • Saunaangebote in Hotels fallen regelmäßig nicht unter diese Verordnung und unterliegen somit dem Regelsteuersatz von 19 %.
  • Damit müssen diese Entgelte auch getrennt auf der Rechnung ausgewiesen werden.
  • Ein Gesamtpaketpreis (z. B. für Übernachtung, Frühstück, Sauna) ist immer aufzuteilen. Es darf keine Verschiebung zu Lasten der 19%-Umsätze erfolgen, da dies zu Nachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung führen könnte.
  • Schwimmbadnutzung unterliegt weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Aber nur, wenn es sich um Sportbäder handelt. (Schwimmbahnen, Startblöcke, angemessene Größe). Dies wird wohl in den meisten Fällen für Hotelschwimmbäder nicht zutreffen.
  • Ggf. muss vom Finanzamt eine - kostenpflichtige - Auskunft eingeholt werden.

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