Steuerpflicht von Erstattungszinsen (FG)

Zinsen auf Steuernachzahlungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden, Zinsen auf Steuererstattungen sind zu versteuern.

Der Bundesfinanzhof hat diese Praxis bereits 2010 als rechtswidrig klassifiziert. Der Gesetzgeber wollte dies nicht zulassen und beschloss, Zinsen zu versteuern, auch für zurückliegende Jahre!

Dies sieht das Finanzgericht Münster in einem Beschluss als fragwürdig an. Die Gesetzesänderung nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes war unzureichend. Es ist allein auf die gesetzgeberische Grundentscheidung des § 12 Nr. 3 EStG abzustellen. Hiernach sind bestimmte Steuern und damit verbundene Nebenleistungen nicht steuerpflichtig.

Die entsprechenden Steuerbescheide sollten bis zur abschließenden Entscheidung insoweit offen bleiben.

 

Quelle

FG Münster, Az. 2 V 913/11

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