Frist zur Aufstellung der Schlussbilanz bei Umwandlung (Bund)
Erstmals regelt eine Frist die Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz für Buchwertanträge bei bestimmten Umwandlungen.
Betroffen sind die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, der Formwechsel von Kapitalgesellschaften in Personengesellschaften sowie die Spaltung von Kapitalgesellschaften.
Es wird ausdrücklich geregelt, dass der für die elektronische Übermittlung von Bilanzen maßgebliche § 5b EStG entsprechend gilt. Die Frist zur Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz wird an die nach § 149 AO maßgebende Frist zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum gekoppelt, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.
Gilt in allen Fällen, in denen die Anmeldung zur Eintragung nach dem 05.12.2024 (Tag der Verkündung) erfolgt.
Quelle
Jahressteuergesetz 2024, Haufe