Geldwäschegesetz/Abgabenordnung - Ab 01.01.2017 wird die Identifizierung des Mandanten für Steuerberater noch wichtiger

Vor der Begründung der Geschäftsbeziehung besteht die Pflicht zur Identifizierung und diese entfällt nicht schon dann, wenn die Person dem Steuerberater bekannt ist. Auch die für den Mandanten auftretende Person (Bevollmächtigter oder Bote) ist zu identifizieren, und zwar wie der Mandant selbst durch Vorlage eines amtlichen Ausweises (Personalausweis oder Reisepass). Ein Führerschein oder Dienstausweis reicht zur Identifizierung nicht aus.

Zur Identifizierung juristischer Personen und Personengesellschaften und sogenannter wirtschaftlich Berechtigter bestehen besondere Maßgaben.

Die Verpflichtung ergibt sich für steuerliche Zwecke aus der neuen Fassung der Abgabenordnung. Ferner besteht eine Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz.

§ 8 GwG enthält nähere Angaben zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Dort ist u. a. geregelt, dass der Steuerberater berechtigt und verpflichtet ist, vollständige Kopien der Dokumente anzufertigen, die zur Überprüfung der Identität benötigt werden.

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu vernichten.

Beachtet der Steuerberater die Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, haftet er, soweit durch die Datenübermittlung eine Steuerverkürzung oder ein zu Unrecht erlangter Steuervorteil des Mandanten eintritt.

Nach dem GwG ist die Verletzung der Pflicht zur Identifizierung durch einen Bußgeldtatbestand sanktioniert. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Identifizierung des Vertragspartners nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt. Die Pflichtverletzung kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.

Die Neuerung ist erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31.12.2016 an Finanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden.

 

Quelle

§§ 3, 4, 8 GwG, (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 GwG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG, § 17 Abs. 2 GwG
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl. I 2016, S. 1679 ff.)
§ 87d Abs. 2 AO, § 72a Abs. 2 AO

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu