Übertragung einer § 6b-Rücklage auf ein Grundstück einer Betriebsstätte im EU-Ausland möglich (FG)

Interessante Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Grundstücken innerhalb der EU ergeben sich in Folge der Rechtsprechung des FG München zu § 6b EStG (Revision eingelegt).

Leitsätze:

  1. § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG ist wegen des Vorgangs des Unionsrechts (hier Niederlassungsfreiheit) im Wege der normerhaltenden unionsrechtskonformen Auslegung so zu verstehen, dass zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte auch das Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Unionsgebiet zählt.
  2. Das Besteuerungsrecht des anderen EU-Mitgliedsstaats erstreckt sich nicht auf die bei der Veräußerung des inländischen Grundstücks aufgedeckten stillen Reserven, auch wenn diese gemäß § 6b EStG in das zum Anlagevermögen der ausländischen Betriebsstätte gehörende Grundstück reinvestiert wurden.
  3. Zur Sicherung des inländischen Besteuerungsrechts kann die § 6b-Rücklage in der Steuerbilanz der inländischen Betriebsstätte solange passiviert werden, wie das Reinvestitionsgrundstück zum Betriebsvermögen der ausländischen Betriebsstätte gehört.

 

Quelle

FG München, Urteil vom 07.07.2014 – 5 K 1206/14, Rev. eingelegt, Az. BFH: IV R 35/14
EStG § 6b Abs. 1 und 3, Abs. 4 S. 1 Nr. 3; AEUV Art. 49 und 54

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