Europäische Erbrechtsverordnung - Wahl des anzuwendenden Rechts (EU)

Ab dem 17.08.20015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) werden dann nach der EU-Erbrechtsverordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Bisher unterliegt nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU-Erbrechtsverordnung.

Ab dem 17.08.2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, spanisches Erbrecht. Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.

Zum Beispiel weicht in bestimmten Ländern das Erbrecht hinsichtlich der Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes vom deutschen Erbrecht ab, denn dort kann ein gemeinschaftlich errichtetes Testament nichtig sein.

Rechtswahl

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass sich im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt - wer also beispielweise als Deutscher, der in Spanien lebt, will, dass auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und nicht spanisches - der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO).

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17.08.2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17..08.2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17.08.2015 wirksam.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt (den Begriff kennt man steuerrechtlich aus § 9 AO) hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird. Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein.

Eine Besonderheit besteht nach Art. 21 Abs. 2 EU-ErbVO dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem „Aufenthaltsstaat“ hatte. Liegt eine solche engere Verbindung offensichtlich vor, ist - ohne Rechtswahl - das Recht dieses Staates anwendbar.

Weitere Neuerungen

Neu durch die Verordnung eingeführt wird das Europäische Nachlasszeugnis, das den Nachweis der Erbenstellung zukünftig im Ausland erleichtern soll, in dem es in allen Mitgliedsstaaten anerkannt werden wird. Dieses ersetzt nicht den deutschen Erbschein und es besteht auch keine Verpflichtung, sich dieses Zeugnis ausstellen zu lassen. Vielmehr stellt das Europäische Nachlasszeugnis eine zusätzliche Möglichkeit für den Erbnachweis dar.

Überlegungen zum eigenen Nachlass

Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.

Überlegen Sie zum Beispiel, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Überlegen Sie, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.

Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem anwendbaren Recht formgültig ist. Ein formgültiges Testament kann nach deutschem Recht als eigenhändiges oder öffentliches Testament (vor einem Notar) errichtet werden. Für ein eigenhändiges Testament bedarf es einer eigenhändig ge- und unterschriebenen Erklärung, in der bestimmte Daten abgegeben werden müssen (§ 2247 BGB). Die Änderung eines vor dem 17.08.2015 nach deutschen Vorschriften formgültig errichteten Testaments ist auch nach dem 17.08.2015 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt nach deutschen Formvorschriften möglich (Art. 27 Abs. 2 EU-ErbVO).

Auch bei der Anwendung eines anderen Erbstatuts bleibt ein einmal formgültig errichtetes Testament formgültig. Errichtet z.B. ein deutscher Staatsangehöriger in Deutschland ein formgültiges Testament, findet dann das spanische Erbstatut Anwendung, weil er zu seinem Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Spanien hatte, bleibt das deutsche Testament formgültig.

Gestaltungspotenzial

Die neue Europäische Erbrechtsverordnung eröffnet durchaus Gestaltungsmöglichkeiten, beispielsweise durch das bewusste Anwenden ausländischen Erbrechts, wenn dieses zu einer anderen und gewünschten Verteilung des Erbes kommt (Erbquote, Pflichtteile usw.).

Lassen Sie sich beraten!

Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie unsicher sind, zum Beispiel, ob Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Spanien oder in Deutschland ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten! Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir als Angehörige der steuerberatenden Berufe keine Rechtsberatung in Einzelfällen durchführen dürfen.

 

Quelle

Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO

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