Steuersparmodell „Pkw-Leasing und privatem Kauf bei Laufzeitende“ gekippt (BFH)

Das beliebte Steuersparmodell den mit hoher monatlicher Rate bzw. hoher Anzahlung geleasten Pkw bei Vertragsende günstig, weil weit unter Verkehrswert, privat selbst zu kaufen, hat der BFH beendet.

In seinem Urteil vom 26.11.2014 verweigerte der BFH einer steuerbegünstigten Leasinggestaltung die Anerkennung:

1. Die von einem Leasinggeber dem Leasingnehmer eingeräumte Möglichkeit, den Leasing-PKW bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind.

2. Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt (Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung).

Konkret zahlte ein Unternehmen (Leasingnehmer) für einen PKW Leasingraten in einer Höhe, die es dem Leasinggeber kurz vor Ende des Leasingvertrags erlaubte, den PKW dem Gesellschafter des Leasingnehmers zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis zum Kauf anzubieten (Einräumung einer Kaufoption).

Für den BFH stellt die am Ende des Leasingvertrags einseitig vom Leasinggeber an den Leasingnehmer eingeräumte Kaufoption ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben vom Leasingnehmer abgezogen worden sind.

Nimmt - wie im Streitfall – der Gesellschafter des Leasingnehmers das Angebot an, führt dies zu einer gewinnerhöhenden Entnahme auf Ebene des Leasingnehmers.

 

Quelle

BFH, Urteil vom 26.11.2014 , X R 20/12

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