Ausgaben für Schornsteinfeger in vollem Umfang als Handwerkerleistung steuerbegünstigt (BMF)

Für Schornsteinfegerleistungen wird künftig rückwirkend in allen noch offenen Fällen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt. Dies haben die Obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn er noch nicht veranlagt wurde oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann, z. B. weil der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat.

Bislang mussten Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen in zwei Kategorien eingeteilt werden: Zur ersten gehörten Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die als Handwerkerleistungen begünstigt wurden. In die zweite, nicht begünstige Kategorie, fielen Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau.

Diese Aufteilung entfällt künftig. Durch den Beschluss werden alle oben genannten Aufwendungen bei der Steuererklärung berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 35a Absatz 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen stellt. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten.

Mit dem Beschluss folgt die Verwaltung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.11.2014 (BStBl II 2015, Seite 481). Demnach ist die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, ebenso eine Handwerkerleistung im Sinne des § 35a Absatz 3 EStG, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.

An der anderslautenden Regelung im Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 10. Januar 2014 (BStBl I 2014, Seite 75) wird nicht mehr festgehalten.

Ein entsprechendes BMF-Schreiben wird in Kürze im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht außerdem als PDF-Dokument zum Abruf bereit.

 

Quelle

BMF, 11.11.2015
www.bundesfinanzministerium.de

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