Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt - anhängiges Verfahren (BFH)

Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt: Sind Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin in der Steuerbilanz gewinnwirksam aufzulösen, weil sie nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt werden müssen?

Ein entsprechendes Verfahren ist nunmehr beim BFH anhängig.

Die Klärung dieser Frage ist für die Praxis deshalb sehr bedeutsam, da häufig Gläubiger z. B. einer GmbH (i. d. R. die Gesellschafter) Rangrücktritt erklären, um die Insolvenzantragspflicht der Gesellschaft durch den Wegfall der Überschuldung zu vermeiden.

Unter bestimmten Bedingungen führt dies in der Steuerbilanz (nicht in der Handelsbilanz) zu einem Mehrergebnis und trotz Unternehmenskrise ggf. zu einer erheblichen Steuerbelastung und zwar, wenn die Verbindlichkeiten nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt werden müssen (sog. qualifizierter Ranrücktritt).

Ob die Finanzverwaltung in ähnlichen Fällen Aussetzung der Vollziehung gewährt oder dem Ruhen des Verfahrens zustimmt, bleibt anzuwarten.

 

Quelle

Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil v. 12.6.2014, 6 K 324/12
Az. beim BFH: I R 44/14

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