Mindestlohn

Zum 1. Januar 2015 wird erstmalig deutschlandweit ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt.

Mit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) muss der Arbeitgeber bestimmten Pflichten nachkommen. In der Regel müssen alle Arbeitgeber ihren Mitarbeitern den Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde zahlen.

Es ist zu erwarten, dass die Zollverwaltung und die Sozialversicherungsprüfer intensiv kontrollieren werden, ob der Arbeitgeber den Mindestlohn und die damit verbundenen Anforderungen einhält. Neben Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen bei Verstößen Geldbußen bis zu 500.000,00 Euro.

Dokumentations- und Archivierungspflicht

Ab dem neuen Jahr müssen Arbeitgeber und Entleiher die tägliche Arbeitszeit von

  • Minijobbern,
  • kurzfristigen Beschäftigten (gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV) und
  • Arbeitnehmern in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) aufzeichnen.

Das heißt, der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzeichnen und dies spätestens erledigt haben bis zum Ablauf des siebten Kalendertags, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt. Die Dokumentation muss mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Ausnahmen

Neben diesen Pflichten sollte der Arbeitgeber generelle Ausnahmen vom Mindestlohn im Blick haben. Keinen gesetzlichen Anspruch auf den Mindestlohn gibt es für:

  • Auszubildende
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung
  • In Werkstätten beschäftigte körperlich oder geistig benachteiligte Menschen
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten
  • Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium leisten
  • Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten
  • Personen im Rahmen ihres Ehrenamtes
  • Personen im Rahmen von Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifizierungen

Spezielle Ausnahmen

Neben den allgemeinen Ausnahmen von der Mindestlohnregel muss der Arbeitgeber zudem spezielle beachten, die zeitlich begrenzt sind. Das gilt in Branchen, in denen die Tarifpartner bereits einen allgemeinverbindlichen Mindestlohn vereinbart haben. Liegt dieser unter 8,50 Euro, ist eine Abweichung nach unten erlaubt. Nach Ablauf des Tarifvertrags, spätestens ab 01.01.2017 muss der Arbeitgeber dann 8,50 Euro zahlen.

Möchten Sie regelmäßig über neue Artikel informiert werden? Dann registrieren Sie sich für unseren Newsletter.

Newsletter abonnieren

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen.
Mehr Informationen finden sie unter Datenschutz. Ich stimme zu