Betriebsveranstaltungen - Nur Speisen, Getränke und Darbietungen fließen in die Berechnung der 110-Euro-Grenze ein (BFH)

Hintergrund

Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer bei üblichen Betriebsveranstaltungen werden als Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht besteuert, wenn die in den Lohnsteuer-Richtlinien aufgenommene Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer und Veranstaltung eingehalten wird. Diese Kosten sind grds. zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern zuzurechnen.

Zwei neue Urteile

So müssen künftig nicht mehr alle Aufwendungen des Arbeitgebers bei der Frage, ob die 110-Euro-Grenze überschritten wurde, berücksichtigt werden. Die Aufwendungen für Begleitpersonen bleiben bei der Berechnung der Freigrenze des Arbeitnehmers ausser Ansatz.

Es dürfen nach Ansicht des BFH nur solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen in die 110-Euro-Grenze einbezogen werden. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen (zum Beispiel Mieten und Kosten für die Beauftragung eines Eventveranstalters), bleiben außen vor.

Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber anlässlich eines Firmenjubiläums seine Arbeitnehmer zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion eingeladen. Die Kosten hierfür betrafen vor allem Künstler, Eventveranstalter, Stadionmiete und Catering. Das Finanzamt hatte bei der Ermittlung der Freigrenze sämtliche Kosten berücksichtigt. Die Freigrenze war danach überschritten. Das Gericht war dem gefolgt. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Zwar habe das Finangericht die Freigrenze zu Recht mit 110 Euro bemessen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen.

Ferner hat der BFH entschieden, dass die Kosten der Veranstaltung nicht nur auf die Arbeitnehmer, sondern auf alle Teilnehmer (zum Beispiel auch Familienangehörige) zu verteilen sind. Der danach auf Begleitpersonen entfallende Anteil der Kosten wird, so der BFH entgegen seiner früheren Auffassung, den Arbeitnehmern bei der Berechnung der Freigrenze auch nicht als eigener Vorteil zugerechnet.

In diesem Fall beliefen sich die Kosten der Veranstaltung auf 68 Euro pro Teilnehmer. Da das Finanzamt die auf einen Familienangehörigen entfallenden Kosten dem Arbeitnehmer zurechnete, ergab sich in einzelnen Fällen eine Überschreitung der Freigrenze. Der dagegen gerichteten Klage gab der BFH statt.

 

Quelle

BFH, Urteil vom 16. 5.2013, Az. VI R 94/10
BFH, Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 7/11
Pressemitteilungen vom 09.10.2013

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