Auffälligkeiten beim „Chi-Quadrat-Test“ allein kein Grund, die Buchführung zu beanstanden (FG)

  1. Es ist nicht Sache des Klägers, darzulegen und zu dokumentieren, dass das von ihm eingesetzte Kassenprogramm Änderungen nicht zulasse. Das Finanzamt muss vielmehr den Nachweis erbringen, dass das Kassenprogramm Manipulationen ermöglicht.
  2. Allein der Umstand, dass ein Chi-Quadrat-Test – eine statistische Methode des Vergleichs der festgestellten Ziffern mit deren theoretischen erwarteter Häufigkeit, basierend auf der Annahme, dass derjenige, der manipuliert, unbewusst besstimmte „Lieblingszahlen“ häufiger verwendet – eine 100%ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben hat, rechtfertigt keine Zuschätzungen, wenn das häufigere Auftreten bestimmter Zahlen sich zwangsläufig aus der Preisgestaltung des Unternehmers ergibt.

 

Quelle

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2011, 2 K 1277/10, EFG 2012 S. 10
 

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