Gewerblicher Grundstückhandel - Man sollte sich nicht auf die Drei-Objekt-Grenze verlassen (BFH)

"Kann man sich auf die Drei-Objekt-Grenze verlassen?" Eine wohl eher rethorisch gemeinte Frage, die kein Geringerer als der Vorsitzende Richter am Bundesfinanzhof (BFH), Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, in seiner Anmerkung zu einem Urteil seiner Kollegen aus dem 4. Senat stellt.

Im Streitfall glaubte der Investor, damals alles richtig gemacht zu haben, als er die Anwendung der sog. Drei-Objekt-Grenze durch Veräußerung nur eines Mitunternehmeranteil (!) an eine zwischengeschaltete GmbH nach Überschreitung der Fünf-Jahres-Frist vermeiden wollte.

Die Aufteilung des Grundstücks in 25 Wohneinheiten in ein und demselben notariell beurkundeten Vertrag hatte dann wohl aber zu sehr das G ́schmäckle einer Steuerumgehung, vermutet der BFH-Richter Prof. Dr. Kanzler.

Um die Gewerblichkeit zu begründen, führten die BFH-Richter des 4. Senats in Ihrem Urteil aus, dass der Fünf-Jahres-Zeitraum nicht im Sinne einer starren Begrenzung zu verstehen sei. Auch eine geringfügige Überschreitung könne insbesondere bei Vorliegen anderer Anhaltspunkte unbeachtlich sein.

Das ist ein beliebter juristischer Hackentrick, um ein gewünschtes und gewolltes Rechtsergebnis herbeizureden. Dass die Rechtssicherheit auf der Strecke bleibt, wird wohl als Kollateralschaden hingenommen.

 

Quelle

BFH, Az.: IV R 4/08
Immobilien Intern 24.08.2011

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