Kfz-Leasing: Keine Umsatzsteuer auf Minderwertausgleich nach Ablauf des Leasingvertrags (FG)

Nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen FG unterliegt die Zahlung eines leasingtypischen Minderwertausgleichs nach Ablauf eines Leasingvertrags nicht der Umsatzsteuer.

Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, wie sie nach Ablauf von Kfz-Leasingverträgen häufig vorkommt: Der Leasingnehmer ist nach Ablauf der regulären Laufzeit eines Leasingvertrags verpflichtet, das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug bei Rückgabe nicht diesem Zustand, sehen die allgemeinen Leasingbedingungen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch – den sog. leasingtypischen Minderwertausgleich – vor.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 22.05.2008, BStBl 2008 I S. 632) unterliegt die Zahlung dieses Minderwertausgleichs an den Leasinggeber der Umsatzsteuer. Bei einer solchen Zahlung handele es sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die vereinbarte Gebrauchsüberlassung, die auch die Duldung einer den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitenden Nutzung beinhalte.

Das Niedersächsische FG ist demgegenüber der Meinung, dass die Zahlung dieses Minderwertausgleichs nicht umsatzsteuerbar ist und sich damit der in der Zivilgerichtsbarkeit überwiegend vertretenen Auffassung angeschlossen.

Maßgebend hierfür ist nach Auffassung des 5. Senats, dass die Ausgleichszahlung des Leasingnehmers nicht im Leistungsaustausch mit Leistungen des Leasinggebers steht, weil es an der erforderlichen Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung fehlt. Steuerpflichtige Leistung des Leasinggebers ist die Gebrauchsüberlassung der Leasingsache auf Zeit. Nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit hat der Leasinggeber seine vertragliche Hauptleistungspflicht erfüllt. Der Leasingnehmer erbringt die von ihm noch geschuldete Ausgleichszahlung nicht, um eine Leistung zu erhalten, sondern weil er vertraglich zur Leistung des Schadensersatzes verpflichtet ist.

Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt derzeit noch nicht vor.

 

Quelle

Niedersächsisches FG, Urteil v. 2.12.2010, 5 K 224/09) Pressemitteilung v. 2.2.2011 Haufe Online-Redaktion

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