Liechtensteiner Steuer-CD: Angekaufte Daten dürfen im Strafverfahren verwertet werden (BVerfG)

Der Anfangsverdacht, der für eine Wohnungsdurchsuchung erforderlich ist, darf sich aus den einer angekauften Steuersünder-CD ergeben. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass kein Beweisverwertungsverbot besteht.

Die Liechtenstein-Affäre beschäftigte nun auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Ein ertappter Steuersünder berief sich auf ein bestehendes Beweisverwertungsverbot, erhielt von den Karlsruher Richtern jedoch keine Unterstützung.

Der Fall

Der Bundesnachrichtendienst gab die Daten einer angekauften Steuer-CD aus Liechtenstein an eine Steuerfahndungsstelle weiter. Aufgrund des sich daraus ergebenden Tatverdachts wurde die Wohnung eines Anlegers durchsucht. Dabei konnten tatsächlich fünf Computerdateien und ein Umschlag mit belastenden Unterlagen sichergestellt werden. Die angekauften Steuerdaten hatten erhebliche Konsequenzen für den Steuersünder, denn im Rahmen der Ermittlungen wurden bei ihm verschwiegene Kapitalerträge von rund 1 Mio. Euro aufgedeckt.

Die Entscheidung

Das BVerfG entschied, dass der Anfangsverdacht für die Hausdurchsuchung auf die Liechtensteiner Steuerdaten gestützt werden durfte. Die Daten sind im Steuerstrafverfahren verwertbar. Werden Beweise unzulässigerweise oder rechtsfehlerhaft erhoben, ist die Verwertung der Beweise nicht per se unzulässig. Ein Verwertungsverbot ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zwar bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen geboten, bei denen die grundrechtliche Sicherung systematisch außer Acht gelassen wird – einen solchen Verstoß konnte das BVerfG jedoch vorliegend nicht erkennen. Zudem hätte ein absolutes Beweisverwertungsverbot aus den Grundrechten nur bestanden, wenn der absolute Kernbereich der privaten Lebensführung betroffen wäre. Vorliegend betrafen die Daten aber lediglich geschäftliche Kontakte mit Kreditinstituten.

Das BVerfG musste nicht abschließend klären, ob der Ankauf der Daten rechtswidrig oder gar strafbar war, da solche Verstöße bei der gerichtlichen Prüfung bereits unterstellt wurden. Die Verfassungsrichter weisen darauf hin, dass die vom Informanten begangenen Straftaten nicht bei der Beurteilung eines möglichen Verwertungsverbots berücksichtigt werden.

Hinweis

Der Beschluss ist richtungsweisend für die künftige Verfolgung von Steuersündern und zeigt, dass die erworbenen Daten später auch effektiv genutzt werden können. Das BVerfG stellt damit klar, dass der Ankauf von Steuerdaten-CDs ganz und gar kein „zahnloser Tiger“ ist.

 

Quelle

(BVerfG, Beschluss v. 9.11.2010, 2 BvR 2101/09)
Christian Ollick, Dipl.-Finw. (FH) in Haufe Online

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