Ab 2012: Umsatzgrenze von 500.000 € für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) gilt dauerhaft

Nach § 16 Abs. 1 UStG ist die Steuer grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Nach § 13 Abs. 1 UStG entsteht die Steuer bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind (Sollversteuerung).

Die Steuerschuld wird folglich auf Beträge berechnet, die das Unternehmen noch gar nicht erhalten hat. Das belastet die Liquidität. Für kleinere Unternehmen gibt es deshalb eine Sonderregelung im § 20 UStG.

Danach kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr eine bestimmte Grenze nicht überschritten hat, die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet (Istversteuerung).

Diese Sonderregelung wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert:

  • Bis 30.06.2009 hat der Betrag von 250.000 Euro gegolten.
  • Bis zum 31.12.2009 hat für die neuen Bundesländer der Betrag von 500.000 Euro gegolten.
  • Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 wurde die noch für die neuen Bundesländer geltende höhere Grenze für das gesamte Bundesgebiet eingeführt.
  • Ab dem 01.01.2012 gilt die Grenze von 500.000 Euro dauerhaft.

Ab dem 01.01.2012 hat § 20 UStG folgenden Wortlaut:

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

  1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500 000 Euro betragen hat, oder
  2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
  3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.

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