Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab 2012 (BMF)

Ab 2012 wurden die Sachbezugswerte zum Teil geringfügig angehoben.

Das BMF hat sich zur Anwendung der neuen Sachbezugswerte wie folgt geäußert:

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden.

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2012 sind - teilweise - durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 2. Dezember 2011 (BGBl 2011 I S. 2453) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2012 gewährt werden, für ein

  • Mittag- oder Abendessen 2,87 EUR,
  • Frühstück 1,57 EUR.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Abs. 7, 8 LStR hingewiesen.

 

Quelle

BMF, Schreiben vom 15.12.2011, IV C 5 - S 2334/11/10005
Haufe Online-Redaktion

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