Elektronische Übertragung der Umsatzsteuererklärung

Durch das JStG 2010 ist für alle Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden, die Umsatzsteuererklärung elektronisch zu übermitteln. Das bestimmt der mit Wirkung zum 1.1.2011 geänderte § 18 Abs. 3 UStG. Das BMF hat jetzt den Anwendungserlass entsprechend angepasst und eine Ausnahmeregelung für kürzere Besteuerungszeiträume als das Kalenderjahr geschaffen.

Änderungen durch Jahressteuergesetz 2010

Für die Abgabe der Jahressteuererklärung zur Umsatzsteuer gab es bisher in § 18 Abs. 3 UStG keine besondere Vorschrift. Es war lediglich vorgeschrieben, dass die Erklärung auf „amtlich vorgeschriebenen Vordruck“ abzugeben war. Durch das Jahressteuergesetz
2010 ist jetzt für alle Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden, die Umsatzsteuererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
zu übermitteln. Dies gilt sowohl für die Abgabe der Erklärung für das gesamte Kalenderjahr
wie auch für kürzere Besteuerungszeiträume (z.B. bei Einstellung der unternehmerischen Betätigung). Durch das BMF-Schreiben v. 21.12.2010 werden mit Wirkung zum 1.1.2011 die Anweisungen im UStAE – insbesondere Abschn. 18.1 UStAE durch Einfügen eines neuen Abs. 2 – an die veränderte Rechtslage angepasst.

Ausnahme bei unbilliger Härte

Eine Ausnahme für die Abgabe der Erklärung auf elektronischem Weg besteht lediglich dann, wenn es für den Unternehmer eine unbillige Härte darstellt. Die Finanzverwaltung verweist dazu auf die schon für die Abgabe der Voranmeldungen festgelegten Gründe, in denen eine unbillige Härte für den Unternehmer vorliegt. Allerdings erweitert die Finanzverwaltung
für die Abgabe der Jahressteuererklärung den Katalog der „unbilligen Härten“. Eine
solche unbillige Härte liegt nach Abschn. 18.1 Abs. 2 UStAE immer dann vor, wenn der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Kalenderjahr eingestellt hat oder das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeitraum als das Kalenderjahr bestimmt hat, weil der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden
ist.

Wichtig

In den Fällen des § 16 Abs. 3 oder Abs. 4 UStG (Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit
oder bei Bestimmung eines kürzeren Besteuerungszeitraums als das Kalenderjahr durch das Finanzamt, weil der Eingang der Steuer gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit einverstanden ist) ist die Steueranmeldung binnen eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. In diesen Fällen ist die Umsatzsteuererklärung
für das Kalenderjahr auf Papier oder per Telefax zu übermitteln, ist aber eigenhändig zu unterschreiben.

Konsequenzen für die Praxis

Die elektronische Übermittlung der Jahressteuererklärung ist eine zwangsläufige Entwicklung, der sich der Praktiker nicht in den Weg stellen kann, i. d.R. wird dies auch für die Praxis eine Vereinfachung darstellen. Die Finanzverwaltung versucht jetzt aber, eine vom Gesetzgeber offensichtlich nicht erkannte Lücke bei der Verpflichtung zur Übermittlung der Steuererklärung auf elektronischem Weg auf dem Verwaltungswege – entgegen der gesetzlichen Vorgabe – zu lösen. Bestehen kürzere Besteuerungszeiträume, ist nach der gesetzlichen Lösung auch diese Erklärung auf elektronischem Weg zu übermitteln. Dieses würde aber voraussetzen, dass es schon in dem jeweiligen Besteuerungszeitraum die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung für dieses Kalenderjahr gibt. Im Regelfall ist die elektronische Übermittlung nach den von der Finanzverwaltung vorgegebenen Datensätzen aber erst nach Ablauf
eines Kalenderjahres möglich. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben müsste jetzt schon zu Beginn des Jahres 2011 auch die Möglichkeit der Übermittlung einer Jahreserklärung 2011 elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Dass die Finanzverwaltung durch Abschn. 18.1 Abs. 2 UStAE jetzt diese Fälle grundsätzlich als eine unbillige Härte definiert, bei denen eine Abgabe auch auf konventionellem Weg erfolgen soll, verkennt die gesetzlichen Vorgaben.
Nach § 18 Abs. 3 UStG kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf eine elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr verzichten. Nach der eindeutigen Gesetzeslage setzt dies aber einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus, soweit ein solcher Antrag nicht gestellt werden sollte, kann nicht fiktiv von einer unbilligen Härte ausgegangen werden. Sollte die Finanzverwaltung nicht in der Lage sein, die zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben notwendigen technischen Mittel zur Verfügung zu stellen, kann sie nicht einseitig festlegen, dass eine „unbillige Härte“ vorliegt.

 

Quelle

BMF, Schreiben v.21.12.2010, IV D 3 - S 7340/0 :003
Haufe SteuerNews Januar 2011

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