Digitale Betriebsprüfung in der Gastronomie

Das Finanzgericht Köln hat der Klage des Gastwirts gegen die aufgrund der Schätzungen vom Finanzamt vorgenommenen Steuerfestsetzungen in vollem Umfang stattgegeben.

Es wies darauf hin, dass nach dem Gesetz eine formell ordnungsmäßige Buchführung die Vermutung der Richtigkeit für sich habe und dass das Finanzamt diese Vermutung erst erschüttern müsse, bevor es Steuern im Schätzungswege festsetzen dürfe. Die einzelnen Beanstandungen bei der Kassenführung hielt das Gericht im Urteilsfall für unwesentlich. Der vom Finanzamt durchgeführte Zeitreihenvergleich ist kein Anlass, im Sinne des § 158 AO die sachliche Richtigkeit der Buchführung der Gaststätte zu beanstanden. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Entscheidung der Finanzgerichts Köln bestätigt und den Beweiswert eines Zeitreihenvergleiches entsprechend beurteilt.

Einleitung

Rechtsgrundlage für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ist § 162 AO. Danach ist insbesondere dann zu schätzen, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden. § 158 AO verlangt, dass die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen den Vorschriften der §§ 140 - 148 AO entsprechen (formelle Ordnungsmäßigkeit).

Sachverhalt

Ein Gaststättenbesitzer erstellte mit Hilfe seiner Kassen täglich Finanzberichte, in die seine Kellner nach Bezahlung durch die Kunden ihre Einnahmen einbuchten. Bei einer steuerlichen Außenprüfung hatte das Finanzamt im Rahmen eines Zeitreihenvergleichs die Ein- und Verkäufe aller Speisen und Getränke wochenweise gegenüber gestellt und Schwankungen beim Rohgewinnaufschlagsatz festgestellt. Es nahm dies neben kleineren Beanstandungen der Kassenführung zum Anlass, die Buchführung der Gaststätte zu verwerfen und deren Einnahmen zu schätzen.

 

Quelle

FG Köln, Urteil v. 27.1.2009, 6 K 3954/07.

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