Minijob: Umlage U2 sinkt ab 2022
Minijobberinnen haben bei Beschäftigungsverboten während der Schwangerschaft Anspruch auf Fort-zahlung ihres Arbeitsentgelts. Dem Arbeitgeber werden diese Kosten im Umlageverfahren erstattet. Zum 1.1.2022 sinkt der Umlagesatz.
Die Teilnahme am
"Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2)" ist für
alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße verpflichtend. Die
Arbeitgeber werden durch das Ausgleichsverfahren vor hohen Belastungen aufgrund
des durch Mutterschaft bedingten Ausfalls von Arbeitnehmerinnen geschützt.
Der
Umlagesatz zur U2 sinkt ab 1.1.2022 von 0,39 % auf 0,29 % des Arbeitsentgelts.
Der Erstattungssatz beträgt unverändert 100 %. Auch der Umlagesatz zum
Erstattungsverfahren bei Krankheit (U1) sinkt zum 1.1.2022.
Die geänderten Umlagesätze sind erstmalig bei der Beitragsabrechnung für den Monat Januar 2022 zu berücksichtigen. Die neuen Umlagebeträge sind im Beitragsnachweis für diesen Monat auszuweisen.
Wenn der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vorliegt, werden die Umlagebeträge U1 und U2 automatisch angepasst. Insofern sind Arbeitgeber nur dann aufgefordert, einen neuen Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln, wenn sich die Höhe des Arbeitsentgelts ändert, auf das die Abgaben entfallen. Wenn der Minijob-Zentrale bei einem vorliegenden Dauer-Beitragsnachweis ein SEPA-Basislastschriftmandat vorliegt, werden die Abgaben im Januar 2022 in richtiger Höhe eingezogen. Arbeitgeber, die selbst überweisen, müssen den Überweisungsbetrag anpassen.