Kinderbetreuungskosten (Bund)
Die Begrenzung von zwei Drittel der Aufwendungen wird auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag auf 4.800 EUR erhöht.
Bisher können zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Jahressteuergesetz 2024)
Gilt ab Veranlagungszeitraum 2025.
Quelle
Jahressteuergesetz 2024