Degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter (Bund)

Die Möglichkeit der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird ab Juli 2025 bis Ende 2027 wiedereingeführt.

Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.

§ 7 Abs. 2 EStG (Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm).

 

Quelle

Jahressteuergesetz 2024

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