Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Investitionskosten (BGBl.)

Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % der Investitionskosten abgeschrieben werden.

Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023

 

Quelle

§ 7g Abs. 5 EStG
Wachstumschancengesetz, am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet

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