Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Investitionskosten (BGBl.)
Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % der Investitionskosten abgeschrieben werden.
Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023
Quelle
§ 7g Abs. 5 EStG
Wachstumschancengesetz, am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet