Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (BGBl.)

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 01.01.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation kann die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.3.2024 (vor Veranlagungszeitraum: 30.9.2023) und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.


Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen (vor Veranlagungszeitraum: Zweieinhalbfach und 25 Prozent).

 

Quelle

§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG
Wachstumschancengesetz, am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet

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