Anhebung der Grenze für Geschenke (BGBl.)
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben.
Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023.
Quelle
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Wachstumschancengesetz, am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet