Anhebung der Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte auf 1.000 EUR (BGBl.)
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften blieben bisher steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 600 EUR betrug (Freigrenze).
Werden Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt und hat jeder von ihnen Veräußerungsgewinne erzielt, steht jedem Ehegatten die Freigrenze einzeln zu.
Die Freigrenze wird auf 1.000 EUR 1.000 EUR erhöht.
Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Quelle
§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG
Wachstumschancengesetz, am 27.3.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet