Einzelwertberichtigung bei Kreditinstituten (BMF)
Neues BMF-Schreiben zu der steuerlichen Behandlung von Wertberichtigungen vom 21.03.2024
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind bei Kreditinstituten Einzelwertberichtigungen (EWB) von Kundenforderungen (§ 15 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute vom 11. Dezember 1998 - RechKredV - BGBl I S. 3658) steuerlich nur anzuerkennen, soweit sie im Einklang mit den Grundsätzen im BMF-Schreiben vom 21. März 2024 gebildet werden.
Auszug Textziffer 4:
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung ist bei Kundenforderungen als Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gegeben, wenn die Minderung bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz oder dem vorangegangenen Verkaufszeitpunkt anhält.
Handelsrechtliche Abschreibungen von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens, die nach dem strengen Niederstwertprinzip des § 253 Absatz 4 HGB in der Handelsbilanz vorgenommen werden müssen,
aber nur einer vorübergehenden Wertminderung unterliegen, dürfen nicht in die steuerliche
Gewinnermittlung (nachfolgend Steuerbilanz) übernommen werden.
Quelle
BMF