Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (BMF)
Änderungen bei dem Solidaritätszuschlag ab 2024
Höhere Freigrenze beim Solidaritätszuschlag
Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen.
Die ab dem Jahr 2021 auf 16.956 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung angehobene Freigrenze wurde für das Jahr 2023 um 587 Euro auf 17.543 Euro beziehungsweise 35.086 Euro und wird ab dem Jahr 2024 um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro beziehungsweise 36.260 Euro angehoben.
Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen.
Quelle
BMF