Grunderwerbsteuer - Grundstücke einer Untergesellschaft (BFH)

Ein Grundstück der Untergesellschaft ist der Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs erworben hat. Der bloße Erwerb des Grundstücks durch die Untergesellschaft führt nicht zu einer automatischen Zurechnung bei der Obergesellschaft.

Hintergrund

Im Jahr 2011 trat A die von ihm allein gehaltenen Anteile an einer GmbH & Co. KG (A-KG) und deren Komplementärin (A-GmbH) an eine luxemburgische Personengesellschaft (A-S.e.c.s.) ab. Deren Gesellschaftsvermögen wiederum hielt allein A. Weiterer Gesellschafter der A-S.e.c.s. war eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts, deren Anteile ebenfalls von A gehalten wurden.

Die A-KG war zu 100 % an der K-KG beteiligt. Die K-KG war Alleingesellschafterin einer Holding (X-AG). Die X-AG erwarb nach der Bargründung Grundstücke. Im Zuge einer Umstrukturierung des Konzerns war zu entscheiden, ob die im Vermögen der X-AG befindlichen Grundstücke zum Vermögen der K-KG gehörten und die Einbringung zwar nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar, aber nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG steuerbefreit ist.

Das Finanzamt ging von der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke aus und verneinte die Steuerbefreiung.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht erfüllt war. Die Grundstücke der X-AG waren der K-KG mangels vorherigen Erwerbs grunderwerbsteuerrechtlich nicht zuzurechnen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigt die Auffassung des Finanzgerichts und entschied, dass die Grundstücke nicht zum Vermögen der K-KG gehörten.

Ob ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft "gehört", richtet sich nach der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung. Danach "gehört" ein Grundstück der Gesellschaft, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG fallenden und verwirklichten Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.

Ein Grundstück "gehört" nicht (mehr) zum Vermögen der Gesellschaft, wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht, es aber vor dem Übergang der Anteile am Gesellschaftsvermögen Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs war. Umgekehrt "gehört" ein Grundstück (noch) nicht der Gesellschaft, wenn es ihr im Zeitpunkt des Übergangs der Anteile am Gesellschaftsvermögen nicht aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist.

Diese Grundsätze gelten auch bei mehrstöckigen Beteiligungen, bei denen eine Obergesellschaft an einer grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. Ein Grundstück der Untergesellschaft ist der Obergesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich nur zuzurechnen, wenn die Obergesellschaft selbst es aufgrund eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG erworben hat. Der bloße Erwerb des Grundstücks durch die Untergesellschaft führt nicht zu einer automatischen Zurechnung bei der Obergesellschaft (bzw. bei mehrstöckigen Beteiligungsketten bei den Obergesellschaften). Das bloße Halten einer Beteiligung in einer bestimmten Höhe stellt selbst keinen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang dar.

Diese Sichtweise ist durch den Regelungszweck des § 1 Abs. 2a GrEStG gedeckt. Daraus und aus § 1 Abs. 2b bis 3a GrEStG folgt, dass Grundstücke einer Gesellschaft dem Gesellschafter nicht automatisch, sondern nur dann zuzurechnen sind, wenn die jeweiligen Erwerbstatbestände erfüllt sind. Deshalb kann einer Obergesellschaft auch nicht allein wegen der Beteiligung an einer Untergesellschaft deren Grundstück zugerechnet werden. Denn einem Gesellschafter steht die Verwertungsbefugnis an dem Grundstück der Gesellschaft nicht zu. Die Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters auf Gesellschaftsebene reichen für eine Verwertungsbefugnis nicht aus.

Die Grundstücke, die die X-AG 1994 erworben hatte, waren also der K-KG grunderwerbsteuerrechtlich nicht zuzurechnen. Sie hatte in Bezug auf diese Grundstücke zuvor keinen Erwerbsvorgang verwirklicht. Die Mehrheitsbeteiligung an der X-AG allein führte nicht dazu, der K-KG die Grundstücke beim Erwerb durch die X-AG zuzurechnen.

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