Coronavirus - Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne bei Arbeitnehmern (Berlin)

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG) oder einer Quarantäne unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde, kann auf Antrag Entschädigung erhalten.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses (längstens für sechs Wochen) die Entschädigung nach § 56 IfSG in voller Lohnhöhe auszuzahlen.

Die geleistete Entschädigung wird der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber von der Senatsverwaltung für Finanzen auf Antrag erstattet, wenn ein Berliner Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot bzw. eine Quarantäne ausgesprochen hat. Ab der 7. Woche müssen betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Antrag bei der Senatsverwaltung für Finanzen stellen.

Voraussetzung für eine Entschädigung ist ein Verdienstausfall. Ein Verdienstausfall liegt nicht vor, wenn

  • die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zu Beginn des Tätigkeitsverbots bzw. der Quarantäne bereits arbeitsunfähig war oder einen sonstigen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall – Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), dem Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer – Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dem Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium – Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder nach § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat oder
  • es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt. Auszubildende haben nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gegen die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber.

Zur Beantragung und Geltendmachung nutzen Sie bitte das hier zur Verfügung gestellte Formular.

Download Antrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach IfSG

 

Quelle

§§ 56 ff. IfSG
§ 30 IfSG, § 31 IfSG

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