Verschärfte Meldepflichten auch beim nunmehr öffentlich einsehbarem Transparenzregister
Eine Gesetzesänderung verpflichtet Kapital- und Personengesellschaften, nicht nur die wirtschaftlichen Berechtigten sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu benennen.
Ab 2020 ist beispielsweise auch die Staatsangehörigkeit offenzulegen. Passiert das nicht, drohen Bußgelder. Das sieht das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie zu den Meldepflichten im Transparenzregister vor.
Zudem hat ab 2020 nicht mehr nur ein kleiner Kreis interessierter Dritter Einsicht in das Register. Das Transparenzregister ist ab Jahresbeginn öffentlich einsehbar.
Quelle
DATEV TRIALOG