Aufbewahrungspflicht für Lieferscheine entfallen (Bundesrat)

Rückwirkend zum 01.01.2017 gibt es eine Vereinfachung: Empfangene Lieferscheine dürfen weggeworfen werden, sobald die entsprechende Rechnung eingegangen ist und alle Informationen enthält, die auf dem Lieferschein stehen.

Für abgesandte Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung.

Die Vereinfachungsregel greift jedoch nicht, wenn der Lieferschein als Buchungsbeleg gilt. Enthält dieser Informationen, die steuerliche relevant sind, sollte man ebenfalls vorsichtig sein.

Achtung bei Bilanzierung

Von der Regelung profitieren vor allem Unternehmer, die eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen. Wer eine Bilanz erstellen muss, hat kaum etwas von der Änderung, denn bei Bilanzierung muss der Wareneingang bereits oft auf der Basis des Lieferscheins gebucht werden, wenn die Rechnung nicht beiliegt. Der Lieferschein gilt dann als Buchungsbeleg und muss somit 10 Jahre aufbewahrt werden.

 

Quelle

Bundesrat am 12.05.2017 mit dem sog. "Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz".

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