Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2019 (BMJV)

Die Pfändungsfreigrenzen werden alle zwei Jahre nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) angepasst.

Gemäß den nachfolgenden Vorschriften wird dieser Betrag erhöht, wenn der Schuldner anderen Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat. Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Schuldner auch bei einer Pfändung seines Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann.

Im Zeitraum bis 2017 fand eine Erhöhung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 EStG von 5,58 % statt, was zu einer Anhebung der Pfändungsfreigrenzen im gleichen Verhältnis führte. Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen wird nach gegenwärtigem Stand zum 01.07.2019 eintreten.

Das vollständige Tabellenwerk der Pfändungsfreigrenzen ist vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 07.04.2017 bekanntgemacht worden (BGBl. I S. 750).

Ab dem 01.07.2019 beträgt der monatlich unpfändbare Betrag nach:

§ 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO: 1.178,59 Euro (bisher 1.133,80 Euro),
§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO: 2.610,63 Euro (bisher 2.511,43 Euro),
§ 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO: 3.613,08 Euro (bisher 3475,79 Euro).

Der monatliche Grenzbetrag nach § 850f Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO erhöht sich zum 01.07.2019 auf 3.571,14 Euro (bisher 3.435,44 Euro).

Die konkreten Pfändungsfreibeträge sind der in der Bekanntmachung enthaltenen Tabelle zu entnehmen.

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 (PDF, 5,2 KB)

 

Quelle

§ 850c Absatz 2a der ZPO
BRAK, Nachrichten aus Berlin Nr. 9/2019 v. 08.05.2019

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