Umsatzsteuer - Vermietung an Prostituierte (FG)

Die Vermietung von Zimmern an Prostituierte ist umsatzsteuerpflichtig, wenn der Vermieter zusätzliche Leistungen an die Mieterinnen (z.B. Werbung, Teilnahme am "Düsseldorfer Verfahren" und Videoüberwachung) erbringt.

Die Klägerin vermietete Räume in einem ehemaligen Hotelgebäude ausschließlich an Prostituierte. Die monatliche Miete betrug pro Zimmer (10 qm mit Bad und Dusche) 900 € oder - bei kürzerer Mietdauer - 60 € täglich. Von der Miete behielt die Klägerin Beträge ein und führte diese an das Finanzamt im sog. „Düsseldorfer Verfahren“ ab. In den schriftlichen Mietverträgen wurden die Mieterinnen teilweise nur mit ihren „Künstlernamen“ bezeichnet. Auf einschlägigen Internetseiten warb die Klägerin für das Haus bzw. für einzelne Prostituierte. Schließlich waren im Eingangsbereich und im Flur des Gebäudes Überwachungskameras angebracht. Während das Finanzamt die Mietumsätze dem Regelsteuersatz unterwarf, ging die Klägerin von einer steuerfreien Grundstücksüberlassung aus.

Die Klage hatte keinen Erfolg:

  • Im Streitfall liegen keine reinen Grundstücksvermietungen vor.
  • Vielmehr hat aus Sicht der Mieterinnen die Möglichkeit der Prostitutionsausübung im Vordergrund gestanden.
  • Dass die Klägerin ihr Zimmerangebot ausschließlich an Prostituierte richtet, hierfür auf einschlägigen Internetseiten wirbt und die Möglichkeit der bloß tageweisen Anmietung der Zimmer einräumt, die beträchtliche Höhe der Miete sowie die Beteiligung an der Werbung für die Prostituierten machen aus der Immobilie einen bordellartigen Betrieb.
  • Hierfür spricht auch die Teilnahme am „Düsseldorfer Verfahren“, das ein vereinfachtes Steuervorauszahlungsverfahren für Bordellbetreiber darstellt.
  • Die hierfür erforderliche Anwesenheitskontrolle hat der Geschäftsführer der Klägerin täglich vorgenommen, was bei einer bloßen Grundstücksüberlassung untypisch ist. Ungewöhnlich ist auch die Möglichkeit, dass sich mehrere Mieterinnen ein Zimmer teilen konnten.
  • Zudem hat die Klägerin den Mieterinnen bereits bei Abschluss der Mietverträge unter den "Künstlernamen" Anonymität gewährt. Schließlich hat die angebrachte Videokamera den Mieterinnen ein Sicherheitsgefühl verschafft, was ebenfalls für einen Bordellbetrieb typisch ist.

Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

 Praxishinweis

Sofern die Prostituierte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sollte vom Vermieter ohnehin die Option zur Umsatz erwogen werden.

 

Quelle

FG Münster, Newsletter August 2019
FG Münster, Urteil v. 4.7.2019 - 5 K 2423/17 U

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