Schwarzarbeit - Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (MiLoG)

Es sind hinsichtlich der Arbeitszeit Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren.

Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen beschäftigt, ist verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnungen maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.

Das betrifft

Geringfügige Beschäftigung (Mini-Jobber) und geringfügige selbständige Tätigkeit

und tätige Personen

  1. im Baugewerbe,
  2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. im Personenbeförderungsgewerbe,
  4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
  5. im Schaustellergewerbe,
  6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. in der Fleischwirtschaft,
  10. im Prostitutionsgewerbe,
  11. im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

 

Quelle

§ 17 Abs. 1 MiLoG

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