Grunderwerbsteuer: Keine Aufhebung der Steuer bei Rückgängigmachung nicht ordnungsgemäß angezeigter Erwerbsvorgänge (BFH)

Ohne eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt keine Aufhebung der Steuerfestsetzung.

1. Wird ein Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, war er aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden, schließt § 16 Abs. 5 GrEStG den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung aus.

2. Ist nach § 17 Abs. 2 , 3 GrEStG eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen, ist der Erwerbsvorgang gegenüber dem dafür zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

 

Quelle

BFH, Urteil vom 22.05.2019, Az: II R 24/16

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