Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug trotz fehlender Angabe des Leistungszeitpunkts möglich (BMF)

Die für den Vorsteuerabzug erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben.

Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • § 31 Abs. 4 UStDV ist weit auszulegen: Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

  • Denn nach dem EuGH-Urteil v. 15.09. 2016 - C-516/14 "Barlis 06", Rz 44) darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken, sondern hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen.

  • Im Streitfall folgt danach auf Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des FG aus der Angabe des Ausstellungsdatums auch der Lieferzeitpunkt.

  • Denn unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der Klägerin ist davon auszugehen, dass mit den Rechnungen über jeweils einmalige Liefervorgänge über PKWs abgerechnet wurde, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt wurden.

  • Damit folgt bei der gebotenen Auslegung der Rechnungsangaben aus dem Ausstellungsdatum, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde, sodass die Angabe des Ausstellungsdatums als Angabe i.S. von § 31 Abs. 4 UStDV anzusehen ist.

  • Dem steht das EuGH-Urteil v. 15.09. 2016 - C-516/14 "Barlis 06" (Leitsatz 1) nicht entgegen, da sich die dort für erforderlich gehaltene genaue Angabe des Leistungszeitpunkts auf zeitraumbezogene Leistungen bezog, die über längeren Zeitraum erbracht werden und an die daher strengere Anforderungen zu stellen sind.

 

Quelle

BMF, Urteil vom 01.03.2018, Az: V R 18/17
Pressemitteilung v. 06.06.2018
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 4 UStDV

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