Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob (FG)

Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird.

Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen PKW, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (1% des Kfz-Listenneupreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das FA das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den PKW und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des FA wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.

Das FG Köln führte hierzu u.a. aus:

  • Sämtliche Kosten des Klägers sind als Betriebsausgaben anzuerkennen.
  • Die Gestaltung ist bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprechen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden.
  • Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.

 

Quelle

FG Köln, Urteil v. 27.09.2017 - 3 K 2547/16; Revision anhängig, BFH-Az. X R 44/17

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