Anteil der privaten Nutzung eines Geschäftswagens nur durch ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisbar (FG Rheinland-Pfalz)

Ein Arbeitnehmer muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, damit der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines überlassenen Geschäftswagens nicht nach der sogenannten 1%-Regelung ("Nutzungspauschale"), sondern nach dem Anteil der im Fahrtenbuch aufgezeichneten Privatfahrten zu ermitteln ist. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 13.11.2017 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschieden.

Finanzamt hielt Fahrtenbuch für nicht ordnungsgemäß und wendete 1%-Regelung an

Der Kläger war bei einer GmbH beschäftigt und durfte den von der GmbH geleasten Maserati (Listenpreis 116.000 Euro) auch für private Zwecke nutzen. Der Kläger führte zwar ein Fahrtenbuch, in dem er die beruflich und die privat gefahrenen Kilometer aufzeichnete. Das Fahrtenbuch war nach Auffassung des beklagten Finanzamtes allerdings nicht ordnungsgemäß. Daher wurde der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Geschäftswagens vom Finanzamt nicht nach dem aufgezeichneten Anteil der Privatfahrten, sondern nach der sogenannten 1%-Regelung ermittelt (1% des Bruttolistenpreises für jeden Kalendermonat). Der so ermittelte Betrag war in einigen Streitjahren allerdings höher, als die der Arbeitgeberin (GmbH) für den Maserati tatsächlich entstandenen Kosten. Daher nahm das Finanzamt – entsprechend einer Verwaltungsvorschrift des Bundesfinanzministeriums (Az.: IV C 6-S 2177/07/10004; Bundessteuerblatt I 2009, 1326) – aus Billigkeitsgründen eine entsprechende Kostendeckelung vor.

Kläger machte unter Verweis auf Fahrtenbuch geringeren Wert der Privatnutzung geltend

Demgegenüber berief sich der Kläger auf die Aufzeichnungen in seinem Fahrtenbuch und machte geltend, dass der Lohn nur um 3.018 Euro (2003), 1.351 Euro (2004), 639 Euro (2005) und 5.779 Euro (2006) erhöht werden dürfe und nicht – wie geschehen – um bis zu 10.440 Euro. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger beim FG Klage.

FG bestätigt Anwendung der 1%-Regelung: Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß

Das FG hat die Klage abgewiesen. Wie das Finanzamt erachtete es das Fahrtenbuch für nicht ordnungsgemäß. Das für die Eintragungen verwendete Formularbuch sei erst nach den Streitjahren in den Handel gekommen. Daraus folge, dass die Aufzeichnungen nicht - wie erforderlich - zeitnah, sondern erst nachträglich erstellt worden seien. Außerdem habe der Kläger des Öfteren keine konkreten Angaben zum Ziel und/oder Zweck der Reise gemacht. Einige Fahrten könnten schon gar nicht stattgefunden haben, weil der Maserati nachweislich in der Werkstatt oder bereits verkauft gewesen sei.

 

Quelle

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2017 - 5 K 1391/15

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