Einkommensteuer: Aufwendungen für Herrenabende (FG)

Lässt sich bei Aufwendungen für die Veranstaltung von sog. Herrenabenden ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen, sind die Aufwendungen insgesamt nicht abzugsfähig.

Hintergrund

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern, soweit die damit verfolgten Zwecke nicht selbst Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG).

Sachverhalt

Gestritten wird über den Abzug der Kosten für sog. Herrenabende, die ein Partner einer Rechtsanwaltskanzlei in seinem Garten veranstaltete. An den Events nahmen Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen teil. Der Argumentation der Kanzlei, die Veranstaltung sei beruflich veranlasst, weil sie dazu gedient habe, geschäftliche Kontakte zu pflegen, vorzubereiten und zu begünstigen, folgten Finanzamt und Finanzgericht nicht.

Hierzu führten die Richter u.a. weiter aus:

  • Der Betriebsausgabenabzug ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen.
  • Nach höchstrichterliche Rechtsprechung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG einschränkend dahingehend auszulegen, dass das Abzugsverbot nur für solche Aufwendungen gelten soll, die eine Nähe und Berührung zur Lebensführung und wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben (vgl. BFH, Urteil v. 3.2.1993 - I R 18/92).
  • Lässt sich ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde nicht ausschließen, weil die Aufwendungen für Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation geleistet werden, sind sie insgesamt nicht abzugsfähig. Unerheblich ist, ob der Unternehmer mit den Aufwendungen weitere Zwecke verfolgt.
  • Mit der Veranstaltung der Herrenabende für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation ist ein Zusammenhang mit der Lebensführung der Eingeladenen nicht nur nicht auszuschließen, sondern steht nach der Überzeugung des Senats fest.
  • Denn die Einladungen zu den Veranstaltungen waren an eine geschlossene und ausgewählte Herrengesellschaft gerichtet. Es hat sich nicht um eine offene (Werbe-)Veranstaltung gehandelt, zu der ein freier Zugang für Interessierte bestand.
  • Insbesondere hatten die Herrenabende nicht den Charakter von Informationsveranstaltungen zu einem juristischen Thema. Wesentliche Zeitmomente waren für die Begrüßung und Bewirtung der Gäste vorgesehen. Die Begrüßung erfolgte durch einen externen Conférencier, der nicht zur Partnerschaft gehörte.
  • Weiterhin wurden eigens für die Veranstaltungen, die nicht in den Räumlichkeiten der Partnerschaft, sondern auf dem Privatgrundstück des Partners A stattfanden, ein Zelt und eine Bühne aufgebaut. Damit wurden der Eventcharakter und der private Rahmen der Veranstaltungen einschließlich der Gelegenheit zu privaten Gesprächen („Smalltalk“) unterstrichen.

 

Quelle

FG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013 - 10 K 2346/11 F

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