Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke? (BFH)

Der BFH gewährt Aussetzung der Vollziehung (AdV) wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die sog. Zinsschranke gem. § 4h EStG.

Die Entscheidung betrifft zum einen die materiell-rechtliche Frage der Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke (§ 4h EStG) und zum anderen die verfahrensrechtliche Frage, unter welchen Voraussetzungen Aussetzung der Vollziehung (AdV) wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer steuerlichen Vorschrift zu gewähren ist.

Der BFH schließt sich damit der von einigen Finanzgerichten und auch im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke an. Er bestätigt damit die schon in dem Beschluss v. 13.3.2012, I B 111/11 (BStBl II 2012, 611) geäußerten verfassungsrechtlichen Zweifel. Es darf allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass auch innerhalb des BFH konträre Ansichten bestehen (für Verfassungswidrigkeit Gosch, I. Senat; a.A. Heuermann, X. Senat).

Einige BFH-Senate hatten früher vertreten, im AdV-Verfahren könne keine weitere Entscheidung getroffen werden als vom BVerfG in einem Normenkontrollverfahren zu erwarten sei. Sei nicht zu gewärtigen, dass das BVerfG eine Vorschrift rückwirkend für nichtig erklären werde, scheide daher eine AdV aus. Diese Rechtsprechung hat der BFH, wie in dem aktuellen Beschluss ausdrücklich nochmals hervorgehoben wird, inzwischen aufgegeben. Denn der vorläufige Rechtsschutz darf nicht deshalb leerlaufen, weil das BVerfG möglicherweise in einem Normenkontrollverfahren die Weitergeltung einer verfassungswidrigen Norm anordnen könnte.

Im Hinblick auf die vom BFH eindeutig geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken sind entsprechende Fälle bis zur endgültigen Klärung jedenfalls offen zu halten.

 

Quelle

BFH, Beschluss v. 18.12.2013, I B 85/13, veröffentlicht am 16.4.2014

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