Verfahrensrecht: Einspruch durch einfache E-Mail ist unwirksam? (FG)

Mit einer einfachen E-Mail kann der Bescheid einer Behörde - entgegen AEAO zu § 357 Nr. 1 Satz 2 - nicht wirksam angefochten werden. Betroffene müssen damit rechnen, dass der Bescheid, gegen den sie sich wenden wollen, deshalb mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Hintergrund

Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 AO in der für den Streitfall (bis zum 31.7.2013) geltenden Fassung ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder, was hier ausscheidet, zur Niederschrift zu erklären. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann ein Einspruch des Weiteren elektronisch eingereicht werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz bedarf es nach Ansicht der Verwaltung dabei nicht (s. Zu § 357 Nr. 1 Satz 2 AEAO).

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Mutter eines volljährigen Kindes gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wertete die einfache E-Mail zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen Einspruch jedoch in der Sache als unbegründet zurück. Die hiergegen erhobene Klage der Mutter hatte keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid – entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Klägerin und der Familienkasse – bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Denn ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch genüge den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Eine Entscheidung zu der Frage, ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig war, sei deshalb nicht mehr zu treffen.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Eine elektronische Einspruchseinlegung ist zwingend mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (§ 87a Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO).
  • Hierdurch wird sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bisher üblichen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur durch die qualifizierte elektronische Signatur kann gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden kann.
  • Außerdem wird sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass die E-Mail mit dem Wissen und dem Willen des Betroffenen der Behörde zugeleitet worden ist. Dies wird auch durch die gesetzlichen Regelungen des ab dem 1.8.2013 in Kraft getretenen sog. E-Government-Gesetzes belegt. Denn der Gesetzgeber hat dort bewusst auf die Versendung elektronischer Dokumente nach dem De-Mail-Gesetz und eben nicht auf die allgemein gebräuchliche E-Mail-Kommunikation zurückgegriffen.
  • Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf stützen, dass Finanzbehörden und Familienkassen in der Praxis bisher auch einfache E-Mails als formwirksamen Einspruch angesehen haben (s. Zu § 357 Nr. 1 Satz 2 AEAO). Denn der Verwaltung steht es aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht zu, mittels Richtlinien (hier: des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung) die gesetzlichen Formerfordernisse außer Kraft zu setzen.
  • Weil im konkreten Streitfall seit der Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail mehr als ein Jahr vergangen war, kann sich die Klägerin schließlich auch nicht auf mangelndes Verschulden im Rahmen eines sog. Widereinsetzungsantrages nach § 110 AO berufen.

Hinweis

Das Hessische Finanzgericht, das mit dieser Entscheidung von der gesamten Kommentarliteratur und von Teilen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 26/14 geführt. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Hessischen Finanzgerichts.

 

Quelle

FG Hessen, Urteil v. 2.6.2014 - 8 K 1658/13; Revision anhängig
FG Hessen online

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