Strafen bei Steuerhinterziehung, Strafmaßtabellen

Der Strafrahmen für die Steuerhinterziehung wird in § 370 AO gezogen. Die Strafen betragen danach in der Regel:

  • Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe;
  • in besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. Ein besonders schwerer Fall ist gegeben, wenn der Täter einen Vermögensschaden über mindestens 50.000 € verursacht oder bei einer Gefährdung die Gefährdungssumme mindestens 100.000 € beträgt;

Grundlage für die Zumessung der Strafe ist bei einer Steuerhinterziehung - wie bei jeder anderen Straftat auch - die persönliche Schuld des Täter, § 46 StGB. Dabei sind auch die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 StGB. Wesentlich für die Strafzumessung in Steuerstrafsachen ist daher die Höhe der hinterzogenen Steuer.

In seiner Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt festgelegt, dass die Steuerhinterziehung mit ähnlichen Strafen wie Betrug behaftet ist. Die Strafzumessung bestimmt sich maßgeblich nach dem Steuerschaden (hinterzogene Steuer):

  • bis 50.000 €: normalerweise Geldstrafe;
  • ab 50.000 €: Freiheitsstrafe (auf Bewährung) möglich;
  • ab 100.000 € = in der Regel als besonders schwerer Fall: Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt indes schon dann vor, wenn der Steuerpflichtige ungerechtfertigte Steuervorteile in Höhe von 50.000 € vom Finanzamt erlangt hat, etwa beim Umsatzsteuerkarussell;
  • ab 1.000.000 €: Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) mindestens von zwei Jahren;

Vereinzelt wird auf Strafmaßtabellen zurückgegriffen. Diese Tabellen sollen lediglich als Orientierungshilfe dienen. In der Strafzumessung sind deswegen Zu- und Abschläge zu machen. Es handelt sich auch um keine amtlichen, schon recht keine verbindlichen Tabellen. Sie spiegeln allenfalls eine Absprachepraxis zwischen den Bußgeld- und Strafsachenstellen, dem zuständigen Amts- bzw. Landrichter und der Staatsanwaltschaft wieder.

Schließlich werden die Strafmaßtabellen selbst einzelner OFD-Bezirke nicht einheitlich in den OFD-Bezirken angewandt.

Strafmaßtabelle Oberfinanzdirektion Berlin:

  • hinterzogene Steuern bis 1.000 €: 8 - 12 Tagessätze
  • hinterzogene Steuern bis 2.500 €: 20 - 30 Tagessätze
  • hinterzogene Steuern bis 5.000 €: 40 - 60 Tagessätze
  • hinterzogene Steuern bis 10.000 €: 120 Tagessätze
  • hinterzogene Steuern bis 25.000 €: 300 Tagessätze
  • hinterzogene Steuern bis 50.000 €: 360 Tagessätze
  • hinterzogene Steuern bis 100.000 €: 360 Tagessätze

(Quelle: Zeitschrift Praxis Steuerstrafrecht)

Ein Tagessatz ist das durchschnittliche Einkommen pro Tag. Im Strafbefehl bzw. Urteil werden dann Anzahl und Höhe der Tagessätze angegeben. Ratenzahlungen können gewährt werden.

 

Quelle

BGH 1 StR 416/08 - Urteil vom 2. Dezember 2008
BGH NJW 2012, S. 1015

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