Bei Verlust von Eingangsrechnungen kein voller Vorsteuerabzug? Auf ein Verschulden kommt es nicht an (FG)

Der Vorsteuerabzug setzt das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus. Es gilt die Regel, ohne Rechnung kein Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat sich mit der Frage des Vorsteuerabzugs in den Fällen, in denen Rechnungen verloren gehen, beschäftigt.

Hintergrund

Im Rahmen einer Betriebsprüfung konnte der spätere Kläger die angeforderten Rechnungen nicht vorlegen. Zur Begründung verwies er darauf, dass er habe umziehen müssen und er zu diesem Zweck die Buchführungsunterlagen nebst EDV-Anlage auf einen Lkw geladen habe. Dieser sei ihm dann gestohlen worden. Der Kläger konnte nur wenige Kopien der Rechnungen vorlegen. Das Finanzamt schätzte daraufhin den Vorsteuerabzug mit 60 % der angemeldeten Beträge, basierend auf dem Ergebnis der vorangegangen Betriebsprüfung. Dem Kläger war der Ansatz zu gering.

Er verwies darauf, dass die Kürzung der Vorsteuer bei der letzten Betriebsprüfung den Erwerb eines Grundstückes betraf, also einmalig war. Ferner wären alle Eingangsrechnungen vom Steuerberater gebucht worden. Dieser versichere nur ordnungsgemäße Rechnungen verbucht zu haben. Auch würden ihm seine Lieferanten bestätigen, dass sie immer mit Umsatzsteuer abgerechnet hätten.

Entscheidung

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hält die Schätzung für zulässig. Demnach kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige die von ihm zu führenden Bücher nicht vorlegen kann. Ob den Steuerpflichtigen diesbezüglich eine Schuld trifft, ist unerheblich. Die Höhe der Schätzung ist nach Ansicht des Finanzgerichts nicht zu beanstanden, da der Kläger nur Vorsteuerbeträge i. H. v. insgesamt ca. 57.000 DM durch Kopien hatte nachweisen können, das Finanzamt jedoch ca. 925.000 DM anerkannt hatte. Ein höherer Ansatz scheitere auch daran, dass der Kläger zwar durch seinen Steuerberater und durch seine Lieferanten nachweisen konnte, dass Rechnungen vorgelegen haben, nicht jedoch, ob diesen Leistungen zugrunde lagen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Hinweis

Der konkrete Fall mag abenteuerlich klingen, hat aber durchaus Relevanz. Es muss nicht unbedingt ein Diebstahl sein, der zum Verlust der Buchführungsunterlagen führt. So kann Hochwasser, wie in diesem Sommer, zur Vernichtung aller Belege nebst EDV führen, ebenso Datenverluste in der EDV bei unzureichender Sicherung, sofern die Belege elektronisch archiviert wurden. Hier hilft natürlich nur eine entsprechende Vorsorge. Der Versuch, nach Verlust der Rechnungen Kopien zu besorgen, ist selten erfolgversprechend und zudem mit viel Aufwand verbunden.

 

Quelle

FG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.02.2013, 2 K 1037/10

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