Säumnis trotz rechtzeitiger Scheckeinlösung durch das Finanzamt (BFH)

Kernaussage

Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder 2 Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als "bezahlt" anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung (AO). In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass selbst dann eine Säumnis vorliegen kann, wenn das Finanzamt einen Scheck so rechtzeitig einlöst, dass der Zahlbetrag dem Konto des Finanzamts noch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte für ihr Unternehmen die vierteljährlich fällige Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2010 über rd. 860 EUR abgegeben und dem Finanzamt über diesen Betrag einen Scheck ausgestellt. Dieser ging dort am 8.11.2010 ein und wurde am 10.11.2010 auf dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben. Die Klägerin wehrte sich nun dagegen, dass das Finanzamt gegen sie einen Säumniszuschlag von 8,50 EUR festgesetzt hatte, obwohl die Bank den von ihr übersandten Scheck am Fälligkeitstag der Steuer eingelöst hatte, das Finanzamt also am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag bereits verfügen konnte. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht, aber die Freude währte nur kurz. Der BFH korrigierte die Entscheidung und urteilte, der Säumniszuschlag sei zu Recht erhoben worden.

Entscheidung

Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller als vom Gesetz typisierend unterstellt eingelöst wird. Auch in diesem Fall darf ein Säumniszuschlag erhoben werden. Die 3-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen; das Finanzamt muss den Zahlungseingang also nicht im Einzelfall ermitteln. Auch wenn aufgrund programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, ist die 3-Tage-Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige kann die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.

Konsequenz

Die Abgabenordnung regelt generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist. Das Gesetz nimmt hierbei in Kauf, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet gilt, obwohl die Finanzbehörde bereits über den Betrag verfügen konnte.

 

Quelle

BFH, Urteil vom 28.8.2012, VII R 71/11.

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